Kirchensteuer in der Schweiz: Zwischen kantonaler Vielfalt und Reformdebatten

Grundlagen und verfassungsrechtlicher Rahmen

Die Kirchensteuer in der Schweiz ist eine vom Staat eingetriebene Abgabe zugunsten der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen. Gemäss Artikel 72 Absatz 1 der Bundesverfassung obliegt die Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und Religionen den Kantonen. Dies führt zu einer grossen Vielfalt an Systemen über die 26 Kantone hinweg.

Kirchensteuer in der Schweiz: Zwischen kantonaler Vielfalt und Reformdebatten
© Herrenhäuser Kirchengemeinde (CC BY-SA 3.0)

Kirchensteuerpflichtig sind grundsätzlich natürliche Personen, die einer vom jeweiligen Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft angehören. Als anerkannte Hauptkirchen gelten in der Regel die römisch-katholische Kirche, die evangelisch-reformierte Kirche, die Christkatholische Kirche sowie in einigen Kantonen die jüdischen Gemeinschaften. Die Erhebung erfolgt in den meisten Kantonen durch die kantonale oder kommunale Steuerverwaltung im Auftrag der Kirchen.

Die Religionsfreiheit gemäss Artikel 15 Bundesverfassung garantiert das Recht, aus einer Kirche auszutreten und damit die Kirchensteuerpflicht zu beenden. Der Zeitpunkt, zu dem ein Austritt wirksam wird, variiert jedoch kantonal: Während in Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Freiburg, Solothurn, Tessin, Wallis, Neuenburg und Jura der Austritt sofort wirkt, tritt er in Nidwalden, Glarus, Zug, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Aargau und Thurgau erst am 31. Dezember des vorherigen Jahres in Kraft.

Kantonale Unterschiede: Obligatorisch, fakultativ oder gar nicht vorhanden

Die Kantone unterscheiden sich grundlegend in der Handhabung der Kirchensteuer. Während in den meisten Kantonen die Zahlung für Kirchenmitglieder obligatorisch ist, gibt es erhebliche Ausnahmen.

Fakultative Systeme und Ausnahmen

In den drei Kantonen Genf, Neuenburg und Tessin ist die Zahlung der Kirchensteuer fakultativ. Im Tessin muss jedoch vorgängig bei der Gemeinde angekündigt werden, wenn nicht gezahlt werden soll, und nur 40 von 247 Gemeinden erheben überhaupt eine Kirchensteuer.

Der Kanton Waadt bildet einen Sonderfall: Hier wird grundsätzlich keine Kirchensteuer erhoben. Die anerkannten Kirchen werden direkt aus den allgemeinen Steuern des Kantons und der Gemeinden finanziert. Nicht-Mitglieder können grundsätzlich den prozentualen Anteil ihrer Gemeindesteuern zurückfordern, der für Kirchen bestimmt ist – auf kantonaler Ebene ist dies jedoch gemäss einem Bundesgerichtsurteil von 1981 nicht zulässig.

Ähnlich verhält es sich im Wallis: Nur in fünf von 141 Gemeinden (darunter Sitten) wird eine Kirchensteuer erhoben. Im übrigen Kantonsgebiet finanzieren die Gemeinden die Kirchen aus allgemeinen Steuern. Nicht-Mitglieder haben hier das Recht, den Kirchenanteil ihrer Gemeindesteuern zurückzufordern.

Die Besteuerung juristischer Personen

Besonders umstritten ist die Kirchensteuerpflicht für juristische Personen (Firmen). In 18 von 26 Kantonen müssen Unternehmen Kirchensteuern zahlen – unabhängig davon, ob die Geschäftsführer oder Eigentümer einer anerkannten Kirche angehören. Ausgenommen sind die Kantone Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Aargau und Genf. Das Bundesgericht hat diese Praxis mehrfach bestätigt, da juristische Personen über kein Gewissen verfügen und daher nicht das Recht haben, gemäss Artikel 15 Bundesverfassung auf Glaubensfreiheit zu berufen.

In Solothurn und St. Gallen wird statt einer expliziten Kirchensteuer eine sogenannte «Finanzausgleichssteuer» von juristischen Personen erhoben, die an die Kirchen weitergeleitet wird.

Finanzvolumen und Verwendung

Die beiden grossen Landeskirchen nehmen jährlich rund 1,8 Milliarden Franken ein, davon etwa 1,3 Milliarden aus Steuergeldern der Mitglieder. Die römisch-katholische Kirche allein erzielt daraus rund 955 Millionen Franken jährlich: 700 Millionen aus Mitgliedssteuern, 145 Millionen aus Unternehmenssteuern und 110 Millionen aus Staatsbeiträgen.

Die Gelder werden vor Ort in den Kirchgemeinden verwaltet und für folgende Zwecke eingesetzt:

  • Löhne der Pfarrer und Seelsorger
  • Unterhalt von Kirchengebäuden und Liegenschaften
  • Jugend- und Altersseelsorge sowie kirchliche Sozialarbeit
  • Religionsunterricht und Bildung
  • Beiträge an Bistümer und übergeordnete kirchliche Strukturen

Der Zürcher Sonderfall: Staatsbeiträge und interreligiöse Solidarität

Im Kanton Zürich erhalten die anerkannten Landeskirchen jährlich 50 Millionen Franken als Staatsbeitrag für gesellschaftliche Leistungen wie Seelsorge in Spitälern und Gefängnissen. Die katholische und die reformierte Kirche haben beschlossen, einen Teil dieser Gelder an nicht anerkannte Religionsgemeinschaften weiterzugeben. Für die Jahre 2026 bis 2031 sind dafür insgesamt sechs Millionen Franken vorgesehen. Davon fliessen fast 800'000 Franken jährlich an den Verband islamischer Organisationen Zürich (VIOZ) und rund 200'000 Franken an den Verband der orthodoxen Kirchen (VOK).

Diese Weitergabe ist im Kantonsparlament umstritten. Ein Vorstoss von FDP und SVP will die Finanzierung muslimischer, orthodoxer und anderer Gemeinschaften mit staatlichen Geldern beenden. Die Kirchen begründen die Zahlungen damit, dass diese Gemeinschaften ebenfalls gesellschaftliche Leistungen erbrächten, von der breiten Bevölkerung profitierten, aber nicht über den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verfügten.

Das Berner Unikum

Der Kanton Bern war lange Zeit der einzige Kanton, in dem der Staat die Gehälter des Pfarrpersonals aus der Staatskasse bezahlte. Dieses «Berner Unikum» geht auf eine Vereinbarung aus dem Jahr 1804 zurück. Seit Dezember 2019 wird diese Praxis schrittweise abgebaut und soll bis 2026 vollständig durch kirchliche Selbstfinanzierung ersetzt werden.

Kritik und Reformdebatten

Das System der Kirchensteuer ist Gegenstand kontroverser Debatten. Kritiker bemängeln vor allem zwei Aspekte:

Zum einen die Besteuerung von juristischen Personen, die keiner Religionsgemeinschaft angehören können, aber zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben herangezogen werden. In Zürich und Graubünden scheiterten Volksinitiativen zur Abschaffung dieser sogenannten «Firmensteuer» an der Urne.

Zum anderen wird kritisiert, dass ausländische Arbeitnehmer ohne Stimmrecht und oft ohne Zugehörigkeit zu den anerkannten Landeskirchen zur Kasse gebeten werden. Insbesondere die muslimische Bevölkerung sowie konfessionsloses Fachpersonal des Bankenplatzes seien hier benachteiligt, da sie keine politische Mitwirkung hätten, um das System zu ändern.

Insgesamt zeigt sich die Schweizer Kirchensteuer als komplexes Geflecht historischer Entwicklungen, kantonaler Souveränität und religiöser Pluralität, das vor neuen Herausforderungen im säkularisierten Umfeld steht.