Kirche und Staat
Artikel 72 der Bundesverfassung sagt:
«Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.
Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.»